Er konnte nicht mehr auf ein Ausbleiben hoffen. Nichts an der Annahme von Eventualvorsatz vermag zu ändern, dass der Beschuldigte die Rechtskraft des obergerichtlichen Entscheides abwartete, bevor er Änderungen einleitete: Das Obergericht bestätigte nämlich lediglich die aus dem Gesetz abgeleiteten, deutlichen Vorgaben, welche bereits das Regierungsstatthalteramt an die Adresse des Beschuldigten richtete. Diese Pflichten bestanden von Anfang an von Gesetzes wegen und nicht erst mit der Rechtskraft des obergerichtlichen Entscheids.