16. Juli 2015) lässt sich die Behauptung, er sei davon ausgegangen, pflichtgemäss zu handeln, nicht aufrechterhalten. Zu diesem Zeitpunkt hätte er seine Rolle als Willensvollstrecker, namentlich seine einseitige Nähe zu I.________ (EV Beschuldigter vom 20. April 2016, pag. 224, Z. 429-478), gründlich hinterfragen müssen. Damit scheidet auch die Annahme eines (Sachverhalts-)Irrtums aus (dazu NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 13 StGB). Eine Schädigung des Nachlasses musste sich ihm in jenem Zeitpunkt als sehr wahrscheinlich aufdrängen. Er konnte nicht mehr auf ein Ausbleiben hoffen.