Mit der Strafklägerin hat er jedoch nach eigenen Aussagen kaum Kontakt aufgenommen. Dies hätte sich ihm aber durch die ohne Rechtsgrund gewährte Lohnerhöhung und durch die pflichtwidrige, unentgeltliche Belassung der Wohnung an I.________ jedenfalls nach Kenntnisnahme des Entscheids des Regierungsstatthalteramts aufgedrängt. Spätestens ab dem Zeitpunkt des aufsichtsrechtlichen Entscheids des Regierungsstatthalteramts (13. resp. 16. Juli 2015) lässt sich die Behauptung, er sei davon ausgegangen, pflichtgemäss zu handeln, nicht aufrechterhalten.