Der Beschuldigte wusste um die Vermögensschädigung und nahm diese billigend in Kauf. Selber hat er auch nicht geltend gemacht, dass der von der Vorinstanz ins Feld geführte Umstand, wonach sich Rechtsexperten nicht einig gewesen seien, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorgelagen habe, eine Rolle gespielt hätte. Dem Beschuldigten als langjähriger Treuhänder muss bewusst gewesen sein, dass er sich bei allen finanziellen Entscheiden an die Erbengemeinschaft als Ganzes zu wenden hat, wenn Fragen testamentarisch nicht geregelt worden sind. Mit der Strafklägerin hat er jedoch nach eigenen Aussagen kaum Kontakt aufgenommen.