Der Beschuldigte vermag diesen nichts Rechtserhebliches entgegen zu setzen. Das Beweisergebnis führt zum juristischen Schluss, dass der Beschuldigte ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Entscheids des Regierungsstatthalteramts am 16. Juli 2015 sowohl hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit seines Handelns respektive seines Unterlassens als auch hinsichtlich der Vermögensschädigung sowie des Kausalzusammenhangs zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden mindestens eventualvorsätzlich handelte. Dem Bundesgericht folgend ist vom