15.2 Subsumtion Hinsichtlich der Frage des Vorsatzes kann vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe vorne E. 8.1). Ihre zutreffenden Erwägungen brauchen hier nicht erneut integral wiedergegeben zu werden. Der Beschuldigte vermag diesen nichts Rechtserhebliches entgegen zu setzen.