Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt beim Tatbestand von Art. 158 StGB an den Nachweis des Eventualvorsatzes strenge Anforderungen. Eventualvorsatz darf bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung nur angenommen werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung rechnete bzw. diese sich ihm als wahrscheinlich aufdrängte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 123 IV 17 E. 3e; NIGGLI, a.a.O., N. 136 f. zu Art. 158 StGB).