14.3 Fazit In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der objektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl bezüglich Sachverhaltsteil a) gemäss Strafbefehl (pag. 545) als auch bezüglich Sachverhaltsteil b) gemäss Strafbefehl (pag. 545) erfüllt ist. Es liegt mithin eine Mehrfachbegehung vor. 15. Subjektiver Tatbestand 15.1 Grundsätzliches Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen