Nicht näher eingegangen zu werden braucht ferner auf die Vorwürfe des Beschuldigten an die Strafklägerin, diese wolle keine Teilung der Erbschaft, sondern möglichst lange an den Erträgen der Liegenschaften partizipieren. Es ist aus strafrechtlicher Sicht unerheblich, was die Erben zum jetzigen Zeitpunkt angeblich für Absichten hegen.