b und Abs. 3 StGB). Das tatbestandmässige Verhalten besteht in der Nichtvornahme der gebotenen Handlung, also dem Fordern eines adäquaten Mietzinses. Die hypothetische Kausalität ist zu bejahen, hätte nämlich die gebotene Handlung höchstwahrscheinlich den Erfolg – den (vorübergehenden) Schaden – abgewendet. Nicht näher eingegangen zu werden braucht ferner auf die Vorwürfe des Beschuldigten an die Strafklägerin, diese wolle keine Teilung der Erbschaft, sondern möglichst lange an den Erträgen der Liegenschaften partizipieren.