Anzufügen ist, dass in Bezug auf das Umwandeln der jährlichen Schenkung in zusätzlichen Lohn von einem Handlungsdelikt (Terminologie im Strafbefehl Sachverhaltsteil „a“: «liess zu»), in Bezug auf das Nichtfordern eines marktüblichen Mietzinses (Terminologie im Strafbefehl Sachverhaltsteil „b“: «unterliess») aber von einem unechten Unterlassungsdelikt auszugehen ist. Diesbezüglich ist die Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen gegeben. Die gesetzlich geforderte Garantenstellung ergibt sich aus Vertrag, konkret dem Willensvollstreckermandat (Art. 11 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 StGB).