Darüber hinaus verletzte er die Pflicht, im Rahmen der Vermögensverwaltung dafür zu sorgen, dass das Erbschaftssubstrat möglichst erhalten bleibt (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 15 415 vom 10. Dezember 2015 E. 4.5). Anzufügen ist, dass in Bezug auf das Umwandeln der jährlichen Schenkung in zusätzlichen Lohn von einem Handlungsdelikt (Terminologie im Strafbefehl Sachverhaltsteil „a“: «liess zu»), in Bezug auf das Nichtfordern eines marktüblichen Mietzinses (Terminologie im Strafbefehl Sachverhaltsteil „b“: «unterliess») aber von einem unechten Unterlassungsdelikt auszugehen ist.