518 Abs. 2 ZGB). Ihm kam mithin die bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung verlangte Geschäftsführerstellung zu. Auch verletzte er eine damit zusammenhängende gesetzliche Pflicht, nämlich die Gleichbehandlung aller Erben und die Einhaltung der Neutralität bei Interessengegensätzen (KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., N. 16 zu Art. 518 m.H.; ABT, a.a.O., S. 1320 f.). Darüber hinaus verletzte er die Pflicht, im Rahmen der Vermögensverwaltung dafür zu sorgen, dass das Erbschaftssubstrat möglichst erhalten bleibt (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 15 415 vom 10. Dezember 2015 E. 4.5).