Zu den weiteren Tatbestandsmerkmalen ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Inhalt der Treuepflicht wie gesehen nicht von Art. 158 StGB umschrieben wird, sondern sich aus dem Grundgeschäft – hier also Art. 518 ZGB (Willensvollstreckermandat, privatrechtliche Aufgabe eigenständiger Art, worauf subsidiär das Recht des einfachen Auftrags anwendbar ist [KARRER/VOGT/LEU, in: Basler Kommentar ZGB, 5. Aufl. 2015, N. 6 f. zu Vor Art. 517-518]) – ergibt. Als solcher Willensvollstrecker war der Beschuldigte unter anderem damit beauftragt, die Erbschaft zu verwalten (Art. 518 Abs. 2 ZGB).