Monat entspricht einer Erhöhung der Passiven. Würde die Strafklägerin aktuell ihren Erbanteil (an einen Dritten) verkaufen wollen – was ihr von Gesetzes wegen gemäss Art. 635 Abs. 2 ZGB möglich ist –, wäre ihr Erbanteil entsprechend weniger Wert. Der (zumindest vorübergehende) Schaden, den die Strafklägerin erlitt, ist erstellt. Ein definitiver Schaden wird eintreten, falls keine Erbteilung rückwirkend