Der objektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt. (pag. 802 f.). An der Richtigkeit dieser Ausführungen vermögen die Argumente des Beschuldigten nichts zu ändern. So ist entgegen seiner Ansicht ein Schaden entstanden. Eine vorübergehende Vermögensschädigung reicht zur Erfüllung des objektiven Tatbestands aus (NIGGLI, a.a.O. N. 140 zu Art. 158 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 158 StGB: Vorübergehende Gefährdung genügt, soweit dadurch der wirtschaftliche Wert beeinträchtigt wird, BGE 121 IV 108, best. in 123 IV 23, 129 IV 124f.