158 StGB aus den genannten Gründen verneint werden müsste. Da das Obergericht in seinem Entscheid unmissverständlich festhielt, dass der Beschuldigte Pflichten verletzt hat und der Erbengemeinschaft daraus ein Schaden entstanden ist, wird diese Frage nicht weiter verfolgt. Auch hätte der Beschuldigte aufgrund der Beschwerde auf Absetzung als Willensvollstrecker vom 06.10.2014 bzw. spätestens mit Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 13.07.2015 wissen müssen, dass er mit seiner Vorgehensweise ein gewisses Risiko eingeht.