__ Erbteil auf das gesetzliche Minimum reduziert. Dass das Verhalten des Beschuldigten, I.________ weiterhin im Rahmen der durch die Erblasser abgeschlossenen Verträgen gegenüber C.________ bevorzugt zu behandeln, zur Absetzung als Willensvollstrecker ausreicht, weil der Beschuldigte die Erben nicht gleichbehandelt und die Neutralität bei Interessengegensätzen nicht wahrt (Ziff. 4.5, pag. 504), ist erstellt. Es stellt sich die Frage, ob hingegen die Erfüllung des objektiven Tatbestandselements der Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 158 StGB aus den genannten Gründen verneint werden müsste.