Damit ist das Tatbestandselement der Vermögensschädigung gegeben. Fraglich ist somit, ob die Vermögensschädigung pflichtwidrig erfolgte. Die letztwillige Verfügung von K.________ vom 30.01.2008 (pag. 399 ff.), die gleichzeitig das Grundgeschäft für die Willenseinsetzung ist, bevorzugt I.________ gegenüber C.________, indem I.________ in Ziff. 6 für die verfügbare Quote ihres Nachlasses eingesetzt wird, was auch dem Testament vom 24.09.2008 (pag. 402) entspricht, in dem K.________ I.________ bzw. dessen Nachkommen für die verfügbare Quote einsetzt und damit C.________ Erbteil auf das gesetzliche Minimum reduziert.