21 bengemeinschaft am Vermögen, indem er darauf verzichtete, erstens einen angemessenen Mietzins von I.________ zu verlangen, womit sich das Vermögen der Erbengemeinschaft nicht vermehrt hat, und zweitens I.________ mit einer marktgerechten Entlöhnung für die Liegenschaftsverwaltung zu entschädigen, womit sich die Aktiven der Erbengemeinschaft um einen zu hohen Betrag vermindert haben. Diese Beträge können in der Erbteilung gemäss Obergerichtsentscheid nicht berücksichtigt werden. Damit ist das Tatbestandselement der Vermögensschädigung gegeben.