Der Beschuldigte wurde mit den letztwilligen Verfügungen der Erblasser K.________ und J.________ als Willensvollstrecker und damit mit der Verwaltung ihres Nachlasses beauftragt, das Vermögen der Erbengemeinschaft, bestehend aus I.________ und C.________, ist. Damit wurde der Beschuldigte betraut, Vermögen eines anderen zu verwalten, womit er die Eigenschaft als Geschäftsführer erfüllt. Gemäss Entscheid des Regierungsstatthalteramtes L.________ awv 1/2014 vom 13.07.2015 (pag. 363 ff.), der durch das Obergericht des Kantons Bern durch Abweisung der Beschwerde mit Entscheid ZK 15 415 vom 10.12.2015 (pag.