Es hielt fest, dass der Willensvollstrecker zur Gleichbehandlung aller Erben und zur Einhaltung der Neutralität bei Interessengegensätzen verpflichtet sei. Es gehe darum, das Erbschaftssubstrat zu erhalten, indem überhöhte Lohnauszahlungen und fehlende Mietzinseinnahmen zu Lasten des Nachlasses zu vermeiden seien (Ziff. 4.5, pag. 504).