Der Vertreter des Beschuldigten vertrat mit seiner Stellungnahme vom 18.09.2015 ebenfalls die Meinung, es sei kein Schaden entstanden. Der Vertreter der Strafklägerin führt in seiner 7-seitigen Stellungnahme wiederum ausführlich aus, weshalb er anderer Meinung ist. Mit Entscheid SK 15 415 vom 10.12.2015 wies das Obergericht des Kantons Bern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13.08.2015 ab. Es hielt fest, dass der Willensvollstrecker zur Gleichbehandlung aller Erben und zur Einhaltung der Neutralität bei Interessengegensätzen verpflichtet sei.