6). Auch führte er weiter aus, dass sich das Gratiswohnen und die gemäss Regierungsstatthalteramt zu hohen Vergütungen auf Vereinbarungen stützten, die durch die Erblasser abgeschlossen worden seien und daher einer Kündigung bedürfen würden, wobei der Beschuldigte in seiner Form als Willensvollstrecker hier zurückhaltend vorzugehen habe, unter Verweis auf BGer 5A_717/2009 (Ziff. 7). Der Vertreter des Beschuldigten vertrat mit seiner Stellungnahme vom 18.09.2015 ebenfalls die Meinung, es sei kein Schaden entstanden.