In seiner Funktion als Vertreter des Erben I.________ behauptete er unter anderem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid awv 1/2014 des Regierungsstatthalteramts, vorliegend handle es sich um eine Abwicklungsvollstreckung, nicht um eine Dauervollstreckung, womit es dem Willensvollstrecker verwehrt sei, ohne Not Regelungen zu modifizieren, welche der Erblasser so getroffen habe, womit sich der Beschuldigte durch die Aufrechterhaltung der Verträge korrekt verhalten habe (Ziff. 6).