Das Regierungsstatthalteramt zog in ihrem Entscheid in Erwägung, dass der Beschuldigte erstens den Mietzins des Miterben I.________ hätte festlegen müssen (Ziff. 2.17, pag. 40) und zweitens den Verwaltungsauftrag, der zwischen den Erblassern und I.________ abgeschlossen worden war und durch die Erbteilung an die Erbengemeinschaft überging (Art. 338a Abs. 1 OR), hätte anpassen müssen, weil die Entschädigung von monatlich CHF 4‘500.00 deutlich über dem Marktwert lag (Ziff. 2.17 f., pag. 40). Damit kommt das Regierungsstatthalteramt L.________ zum Ergebnis, dass der Erbengemeinschaft ein Schaden entstanden ist.