Diese Frage wurde im Vorverfahren awv 1/2014 des Regierungsstatthalteramts L.________ sowie bei der Verwaltungsgerichtsverfahren gegen den daraus folgenden Entscheid beim Obergericht des Kantons Bern (ZK 15 415) vom 10.12.2015 bejaht. […] Auch das hiesige Gericht geht in Übereinstimmung mit der im Obergerichtsentscheid genannten Begründung davon aus, dass der Erbengemeinschaft ein Schaden entstanden ist. Das Regierungsstatthalteramt zog in ihrem Entscheid in Erwägung, dass der Beschuldigte erstens den Mietzins des Miterben I.________ hätte festlegen müssen (Ziff.