158 StGB, sondern aus dem jeweiligen Grundgeschäft (Urteil des Bundesgerichts 6S.587/2000 vom 15. März 2001 E. 2). Der Vermögensschaden bestimmt sich nach den allgemeinen, insbesondere beim Betrug gemäss Art. 146 StGB entwickelten Regeln, wonach sowohl die Verminderung als auch die Nichtvermehrung der Aktiven einen Schaden darstellen (NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB II; 4. Aufl. 2018, N. 168 zu Art. 158 StGB; ABT, a.a.O., S. 1321). Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB).