Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt Art. 158 StGB folgende vier Tatbestandselemente (BGE 142 IV 346 E. 3.2, BGE 120 IV 192): - Der Täter muss die Eigenschaft als Geschäftsführer aufweisen, - in dieser Funktion eine Pflicht verletzen, - aus der ein Vermögensschaden resultiert, - wobei die Tat vorsätzlich begangen werden muss (siehe dazu hinten E. 15). Der Inhalt der Treueflicht ergibt sich nicht aus Art. 158 StGB, sondern aus dem jeweiligen Grundgeschäft (Urteil des Bundesgerichts 6S.587/2000 vom 15. März 2001 E. 2).