14. Objektiver Tatbestand 14.1 Allgemeines Den Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut wird, Vermögen eines anderen zu verwalten und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt Art.