und I.________, gehörte (Sachverhaltsteil „b“ gemäss Strafbefehl [pag. 545]). Der Deliktsort ist L.________. Der Deliktszeitraum ist grundsätzlich (wie angeklagt) für das erstgenannte Verhalten vom 1. Januar 2014 bis November 2016 und für das zweitgenannte Verhalten von ca. Oktober 2013 bis ca. Februar 2016. Es ist bei der rechtlichen Würdigung festzustellen, ob, und wenn ja, ab wann, der Beschuldigte mit Vorsatz handelte. III. Rechtliche Würdigung