Dies hat im Übrigen auch die Vorinstanz nicht verkannt: Auch hätte der Beschuldigte aufgrund der Beschwerde auf Absetzung als Willensvollstrecker vom 06.10.2014 bzw. spätestens mit Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 13.07.2015 wissen müssen, dass er mit seiner Vorgehensweise ein gewisses Risiko eingeht. Das in Art. 158 StGB verlangte Tatbestandselement der Pflichtwidrigkeit ist schliesslich erfüllt, weil der Beschuldigte entgegen seinen Ausführungen bloss in Bezug auf den