Spätestens mit dem Entscheid des Regierungsstatthalteramts war dem Beschuldigten eine Vermögensschädigung als derart wahrscheinlich vor Augen geführt worden, dass er ernsthaft damit hatte rechnen müssen. Daran vermag weder etwas zu ändern, dass ihm juristisch ausgebildete Personen (vorgängig) gesagt haben sollen, sein Verhalten sei rechtmässig, noch, dass das Regierungsstatthalteramt nur dem Eventualantrag der Strafklägerin gefolgt ist (vgl. pag 373, zudem allgemein zur Thematik ABT, a.a.O., S. 1316). Dies hat im Übrigen auch die Vorinstanz nicht verkannt: