Ab diesem Datum konnte der Beschuldigte nicht mehr davon ausgehen, dass seine Art des Umgangs mit dem Vermögen der Erbengemeinschaft rechtens ist. Diesbezüglich überzeugt die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft. Spätestens mit dem Entscheid des Regierungsstatthalteramts war dem Beschuldigten eine Vermögensschädigung als derart wahrscheinlich vor Augen geführt worden, dass er ernsthaft damit hatte rechnen müssen.