Dem Nachlass werden daher laufend Barmittel entzogen, für die kein Kompensationsanspruch der Beschwerdegegnerin besteht. Seitens des Beschwerdeführers besteht offenbar kein Wille, diesen Umstand zu ändern, weshalb die Anordnung einer entsprechenden Weisung an den Willensvollstrecker zu prüfen ist. […] Zwar trifft es zu, dass die Verwaltungstätigkeit nicht die Hauptaufgabe des Willensvollstreckers bildet, sondern nur eine zeitlich beschränkte Nebenaufgabe, die sich inhaltlich in der Regel auf erbschaftserhaltende Massnahmen beschränkt (vgl. BSK ZGB II – KARRER/VOGT/LEU, N 27 zu Art. 518 ZGB; KÜNZLE, in: Berner Kommentar, Art.