18 schwerdeführers wurde für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 mit Einverständnis des Willensvollstreckers im Sinne eines Lohnanspruchs auf jährlich CHF 54`000.00 festgesetzt (Beilage 4 zur Beschwerdeantwort vom 25. September 2015). Den aufgrund eines vertraglichen Anspruchs ausbezahlten Lohn kann die Erbengemeinschaft nicht zurückfordern. Dem Nachlass werden daher laufend Barmittel entzogen, für die kein Kompensationsanspruch der Beschwerdegegnerin besteht.