626 Abs. 1 ZGB unterliegen nur Zuwendungen zu Lebzeiten, die der Erblasser den Erben auf Anrechnung an ihren Erbteil hat zukommen lassen. Soweit die Verhältnisse nach dem Tod der Eltern weitergeführt wurden, kann die Beschwerdegegnerin dafür keinen Ausgleichungsanspruch geltend machen. Die Entschädigung des Be-