Dadurch, dass der Beschwerdeführer für die von ihm bewohnte Attikawohnung keine Miete bezahlt, entgehen der Erbmasse zudem Erträge, die sonst bis zur Erbteilung anfallen würden. Dabei ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Liegenschaften bei der Erbteilung übernehmen wird. Ebenso spielt es keine Rolle, ob genügend Erbschaftssubstrat vorhanden wäre, um allfällige Kompensationsansprüche der Beschwerdegegnerin zu befriedigen. Der Ausgleichung nach Art. 626 Abs. 1 ZGB unterliegen nur Zuwendungen zu Lebzeiten, die der Erblasser den Erben auf Anrechnung an ihren Erbteil hat zukommen lassen.