Verwaltung der Liegenschaften für einen Bruchteil des bisher an den Beschwerdeführer bezahlten Betrags übernehmen (vgl. Offerte […] vom 16. September 2014, Beilage 25 zur Beschwerde vom 6. Oktober 2014). Mit der Belassung des Zustands schadet der Willensvollstrecker daher offensichtlich dem Erbschaftssubstrat zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Jeden Monat fliesst ein erheblicher Betrag an den Beschwerdeführer, der bei der künftigen Erbteilung nicht mehr zur Verfügung steht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer für die von ihm bewohnte Attikawohnung keine Miete bezahlt, entgehen der Erbmasse zudem Erträge, die sonst bis zur Erbteilung anfallen würden.