Mit dem Tod der Mutter im Jahr 2013 hat sich die Situation indessen verändert. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers umfasst nun einzig die Liegenschaftsverwaltung. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, erwerben die Erben die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes in Universalsukzession (Art. 560 ZGB). Damit wurde die Erbengemeinschaft Vertragspartei des Verwaltungsauftrags. Der Schenkungswille der Erblasserin fiel mit ihrem Tod dahin (Art. 252 OR). Der Erbengemeinschaft kann kein Schenkungswille zukommen, nachdem sich die Beschwerdegegnerin explizit gegen die ausgerichtete Entschädigung wehrt. Ein aussenstehender, professioneller Liegenschaftsverwalter würde die