Bis dann steht den Erben die Nutzung an der Erbschaft aber gemeinsam zu. […] Da der Verwaltungsauftrag des Miterben bisher auf einem Arbeitsvertrag mit seinen Eltern beruhte, ist dieser mit dem Tod der Erblasserin auf die Erbengemeinschaft übergegangen (Art. 338a Abs. 1 OR). Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Willensvollstrecker gehalten, diesen Vertrag umgehend nach Eröffnung des vorliegenden Entscheides zu kündigen. Die Liegenschaftsverwaltung ist hierauf einem unabhängigen, professionellen Immobilientreuhänder anzuvertrauen. Zu diesem Zweck ist bei drei verschiedenen Konkurrenten je eine Offerte einzuholen und die günstigste davon zu berücksichtigen.