Die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten Massnahmen werden entgegen der Annahme des Willensvollstreckers und des Miterben nicht allein deshalb überflüssig, weil der Willensvollstrecker in der Zwischenzeit einen Teilungsvorschlag erarbeitet hat und eine testamentarische Teilungsvorschrift ohnehin die Übernahme der Liegenschaften durch den Miterben vorsehe. Offensichtlich ist die Beschwerdeführerin in der Tat nicht bereit, die Teilung auf der Grundlage dieses Vorschlags vorzunehmen, so dass zurzeit weder der Zeitpunkt noch die Art der Teilung mit Bestimmtheit vorausgesagt werden können. Bis dann steht den Erben die Nutzung an der Erbschaft aber gemeinsam zu.