Seit ihrem Tod stellt sich die Situation aber auch unter diesem Gesichtspunkt anders dar. Die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten Massnahmen werden entgegen der Annahme des Willensvollstreckers und des Miterben nicht allein deshalb überflüssig, weil der Willensvollstrecker in der Zwischenzeit einen Teilungsvorschlag erarbeitet hat und eine testamentarische Teilungsvorschrift ohnehin die Übernahme der Liegenschaften durch den Miterben vorsehe.