Inwiefern die wirtschaftlichen Vorteile welche der Miterbe aufgrund von Abmachungen mit seinen Eltern erfährt der Ausgleichung unterliegen, wird im Teilungsverfahren zu beurteilen sein. Tatsache ist hingegen, dass die Ausgleichung gemäss Art. 626 Abs. 1 ZGB nur Zuwendungen betreffen kann, die der Erblasser den Erben zu Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil hat zukommen lassen. So weit sie seit dem Tod der Erblasserin weiterhin ausgerichtet werden, so geschieht dies seither nach den vorstehend unter Ziffer 2.14 erwogenen Grundsätzen somit unter der alleinigen Verantwortung der Erbengemeinschaft. Insofern kann der Ansicht der Beschwerdeführerin beigepflichtet werden, wonach es