602 Abs. 1 ZGB). Als solche können sie nur gemeinsam, d.h. nach dem Prinzip der Einstimmigkeit, über Nachlassrechte verfügen […]. (pag. 369). Die Kompetenzen des Willensvollstreckers sind sehr weitgehend. Dabei hat er auf die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten Rücksicht zu nehmen und er muss unparteiisch sein (pag. 370). Inwiefern die wirtschaftlichen Vorteile welche der Miterbe aufgrund von Abmachungen mit seinen Eltern erfährt der Ausgleichung unterliegen, wird im Teilungsverfahren zu beurteilen sein.