Sowohl das Regierungsstatthalteramt als später auch das hiesige Obergericht formulierten mit prägnanten Worten. So verständlich es sein mag, dass der Willensvollstrecker (mindestens vorerst) alles beim Alten liess und eine scheinbar bewährte Vermögensverwaltung von sich aus nicht umkrempelte, wenn er dazu nicht veranlasst wurde, so darf dabei nicht unbeachtet bleiben, dass mit dem Tod der Erblasserin die um diese Verwaltung bestehenden Rechtsverhältnisse grundlegend geändert haben. […] Mit diesem Grundsatz [der Universalsukzession] verbunden ist, dass mehrere Erben beim Erbgang notwendig eine Gemeinschaft bilden und am Nachlass Eigentümer zu gesamter Hand werden (Art. 602 Abs. 1 ZGB).