225, Z. 477 f.; pag. 769). Andererseits ist erkennbar, dass der Beschuldigte teilweise (neuen) Realitäten wenig bis gar keine Aufmerksamkeit schenkte. Im Wesentlichen ging er auch nach dem Tod von K.________ als Treuhänder der Familie weiterhin so vor, wie er es sich schlicht gewohnt war (vgl. bspw. pag. 217, Z. 86 f.; pag. 218, Z. 135 ff. bis pag. 219, Z.175). Schliesslich wird deutlich, dass er zu bestimmten Details der Treuhandtätigkeit zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen nicht mehr klar und überzeugend Aussagen machen konnte (vgl. bspw. pag. 219, Z. 203 ff. betreffend Art der Entschädigung; pag. 220, Z. 211 ff.