12. Würdigung durch die Kammer Aus seinen Aussagen (EV Beschuldigter vom 20. April 2016, pag. 215 ff. und EV Vorinstanz vom 30. August 2017, pag. 761 ff.) lässt sich nicht unmittelbar herauslesen, dass (und ab wann) der Beschuldigte hinsichtlich einer Vermögensschädigung mit Wissen und Wollen agierte. Es wird jedoch einerseits deutlich, dass er grundsätzlich stets so handelte, wie er es für richtig hielt, und er heute nichts anders machen würde (vgl. bspw. pag. 218, Z. 149 f. und pag. 219, Z. 170 ff. betreffend Lohn; pag. 222, Z. 339 ff.; pag. 225, Z. 477 f.;