Ebenfalls wird bei der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein, ob der Beschuldigte den (Eventual-)Vorsatz darauf hatte, dass er einen Vermögensschaden (bei der Strafklägerin und/oder der Erbengemeinschaft) verursacht. Im Rahmen der Tatfragen ist gleich anschliessend jedoch – namentlich mit Blick auf den Eventualantrag der Generalstaatsanwaltschaft – festzustellen, ob äussere Tatsachen bestehen, die den Schluss zulassen, ab wann dem Beschuldigten ein Handeln mit Wissen und Wollen nachgewiesen werden kann (hinten E. 12 ).