Es wird dort näher zu prüfen sein, ob durch die soeben dargestellten Vermögensdispositionen eine Vermögensschädigung im Sinne von Art. 158 StGB eingetreten ist. Ebenfalls wird bei der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein, ob der Beschuldigte den (Eventual-)Vorsatz darauf hatte, dass er einen Vermögensschaden (bei der Strafklägerin und/oder der Erbengemeinschaft) verursacht.